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Veranstaltung – Das ist unser Haus! – oder: Vorkaufsrechte für Alle! // 09.05.2017 ab 18:00

Das ist unser Haus! – oder: Vorkaufsrechte für Alle!
Dienstag, 9.05.2017 im ExRotaprint Projektraum

Beginn der Veranstaltung: 18:00 Uhr
Beginn der Filmvorstellung: 19:30 Uhr

Diskussion und Filmpräsentation, organisiert vom Mietshäuser Syndikat zusammen mit den Filmemachern Burkhard Grießenauer, Daniel Kunle und Holger Lauinger im Projektraum von ExRotaprint .

Die Veranstaltung beginnt mit einem Gespräch mit Vertreter*innen aus drei Berliner Häusern, die auf verschiedenen Wegen im letzten Jahr eine Übernahme in Selbstverwaltung bzw. eine Re-Kommunalisierung erreichen konnten (Seume14, Wrangel66,  Zossener48).

Welche Bedingungen müssen erfüllt werden, damit mehr Hausgemeinschaften Ihre Häuser „vom Markt nehmen können“ und bezahlbare Mieten langfristig gesichert werden? Welche Rolle kann dabei das Vorkaufsrecht durch die Berliner Bezirke spielen?

Anschließend wird der Film „Das ist unser Haus!“ (65 Min) über das Modell „Mietshäuser Syndikat“ in Anwesenheit der Filmemacher gezeigt. (D 2016, 65 Min.,16:9)
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Das Vorkaufsrecht – Ein Rundbrief für MieterInnen in Berlin

Reichlich Lesestoff… die Sache mit dem Vorkaufsrecht.

Da die Regionalberatung des Mietshäuser Syndikat in letzter Zeit häufig zum Thema Vorkaufsrecht von MieterInnen und MieterInnengemeinschaften angesprochen worden ist, hat sie für Euch ihren Wissensstand zum Thema zusammengefasst. Im Text wird auch eine Fachtagung des Bezirks Friedrichshain-Kreuzberg angesprochen, die Dokumentation dieser ist fertig und ist hier vom Bezirk veröffentlicht.

Liebe Initiativen, Hausgemeinschaften, stadtpolitisch Engagierte,

immer wieder wurde in den letzten Jahren gefordert, dass die Berliner Bezirke ihr Vorkaufsrecht ausüben sollten. Damit ließen sich die Aufteilung in Wohneigentum oder mietpreissteigernde Sanierungen zumindest teilweise verhindern oder abschwächen. Dieses Instrument wurde in Städten wie München und Hamburg in der Vergangenheit immer wieder genutzt, in Berlin hat sich der Bezirk Tempelhof-Schöneberg in 2015 erstmals dazu entschlossen, ein Vorkaufsrecht auszuüben. So wurde im April 2015 das Vorkaufsrecht bei den von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben zum Höchstgebot verkauften Wohnungen in der Großgörschen und Katzlerstraße geltend gemacht. Bei diesen Häusern gilt es auch noch eine Besonderheit abzuwarten: Der Bund klagt hier gegen den Bezirk, weil das Vorkaufsrecht vom Bezirk nicht mit dem Höchstpreis veranschlagt wurde, sondern zueinem verminderten Preis.

Im Dezember 2015 (s. Pressemitteilung Nr. 154 vom 15.12.2015) hat der Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg das Vorkaufrecht bei der Wrangelstr. 66 ausgeübt. Aktuell wird die Ausübung mindestens bei jedem Verkaufsfall von Wohnobjekten in einem Gebiet mit Satzungsrecht geprüft.

In der Koalitionsvereinbarung wurde vereinbart:

„Die Koalition will das Vorkaufsrecht zu einem effektiven Instrument entwickeln. Der Senat wird zusammen mit den Bezirken im ersten Halbjahr 2017 ein Konzept für strategische Ankäufe und die Ausübung von Vorkaufsrechten erarbeiten und dem Abgeordnetenhaus vorlegen.“

Außerdem:

„Zur Flankierung der wohnungspolitischen Ziele und um Spekulation zu begrenzen, nutzt Berlin verstärkt seine Vorkaufsrechte nach Baugesetzbuch. Dazu sollen gezielt Vorkaufsrechts-Verordnungen erlassen werden. Vorrang hat der Ankauf zugunsten von städtischen Wohnungsbaugesellschaften. Es werden Verfahren entwickelt und finanzielle Ressourcen bereitgestellt, um innerhalb der Zweimonatsfrist eine wirksame Ausübungspraxis durch die Bezirke zu ermöglichen.“

D.h. in den nächsten Monaten könnten richtungsweisende Schritte zur Nutzung des Vorkaufsrechtes unternommen werden. Wir sehen das Instrument als Möglichkeit, für die Mieter*innen aus der Spirale von Verkauf, Aufteilung in Wohneigentum und die damit verbundenen Mietsteigerungen zumindest teilweise herauszukommen.

Im Folgenden soll daher der Ablauf bzw. unser Wissenstand vorgestellt werden.

Das Vorkaufsrecht durch die Bezirke

Nach dem § 24 BauGB (Baugesetzbuch) haben die Bezirke (Gemeinden) ein Vorkaufsrecht. Dieses kann wahrgenommen werden, wenn verschiedene Voraussetzungen erfüllt sind. U.a. ist es für die Bezirke möglich, das Vorkaufsrecht in Gebieten, in denen eine Erhaltungssatzung nach § 172 BauGB existiert, wahrzunehmen. Das VKR kann auch zugunsten Dritter ausgeübt werden. Dies wird, solange die Bezirke nicht die entsprechenden Mittel zur Verfügung haben, die Regel sein.

Abwendungsvereinbarung

Priorität der Bezirke wird es aber nicht sein, dass in möglichst vielen Fällen das VKR tatsächlich ausgeübt wird, sondern die in § 27 BauGB gegebene Möglichkeit zur Abwendung des Vorkaufsrechts durch Unterzeichnung einer Abwendungsvereinbarung. Diese wird dem Käufer vom Bezirk zugestellt. Darin werden verschiedene Bedingungen formuliert. So kann z.B. für einen Zeitraum von 20 Jahren ausgeschlossen werden, dass die Wohnungen in Wohneigentum nach WEG umgewandelt werden. Des Weiteren werden regelmäßig energetische Sanierungen, die über das gesetzlich verlangte Maß hinausgehen, der Anbau von Balkonen und der Einbau von Aufzügen ausgeschlossen. In der AV werden Vertragsstrafen bei Zuwiderhandlung vereinbart.

Für die Mieter*innen ist es wichtig, dass diese Regelungen möglichst weitreichend in ihrem Sinne gefasst werden und die Vertragsstrafen möglichst hoch sind sowie im Grundbuch gesichert werden. Andernfalls können diese einfach eingepreist oder durch einen Weiterverkauf umgangen werden. Für den Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg wurde bereits ein Katalog von möglichen Bestandteilen für Abwendungsvereinbarungen erstellt.

Fristen und Kauf zum Verkehrswert

Das Vorkaufsrecht kann nur innerhalb von zwei Monaten, nachdem dem Bezirk der vollständige Kaufvertrag zugegangen ist, ausgeübt werden. Die betroffenen Häuser haben also eine extrem kurze Frist, um alle notwendigen Schritte zu organisieren: Die Hausgemeinschaft muss zusammen finden und entscheiden, ob das Haus in Selbstverwaltung oder über eine der städtischen Wohnbaugesellschaften (WBG) gekauft werden soll. Außerdem muss der Bezirk kontaktiert werden, denn nur dieser kann das VKR ausüben.

Angesichts der nach wie vor anhaltenden Preissteigerungen auf dem Wohnungsmarkt ist wichtig, dass nach § 28 BauGB für den Bezirk die Möglichkeit besteht, das VKR zum Verkehrswert auszuüben „wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert in einer dem Rechtsverkehr erkennbaren Weise deutlich überschreitet“. Hier bietet sich die Möglichkeit
anstatt der oft absurden Kaufpreise, das VKR zum teilweise niedriger liegenden Verkehrswert auszuüben. Für die Bezahlbarkeit der Mieten kann die Ausübung des VKR zum Verkehrswert ausschlaggebend sein. Da dieses Vorgehen für den Verkaufenden die Rendite schmälert, ist hier die Wahrscheinlichkeit höher, dass gerichtlich dagegen vorgegangen wird. Wenn die Koalition das VKR zum Verkehrswert als politisch sinnvolles Mittel nutzen will, müssen für die Übernahme eines Prozessrisikos entsprechende Mittel zur Verfügung gestellt werden.

Die Dritten

Teile der Senatsverwaltung favorisieren als Dritte die städtischen WBG. Aus Sicht der Mieter*innen und der Bezirke kann es aber auch sinnvoll sein, dass die Dritten aus einem Pool gemeinwohlorientierter Träger (WBG, Stiftungen, Genossenschaften, Mietshäuser Syndikat) gewählt werden können. Der Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg möchte bereits einen solchen Interessentenpool aufbauen.

Die WBG werden nicht in jedem Fall Interesse an den Häusern haben bei denen ein VKR ausgeübt werden kann, da sie enge Vorgaben zur Rentabilität der Ankäufe erfüllen sollen. Die „Gemeinwohlorientierten“ könnten eventuell für die Mieter*innen langfristig bessere Konditionen und vor allem umfangreiche Selbstverwaltungsmöglichkeiten anbieten. Bezüglich des Kaufpreises kann es in manchen Fällen mehr Spielraum geben, zaubern können diese aber auch nicht. Mieter*innengemeinschaften könnten und sollten aber auch versuchen mit den WBG umfangreichere Selbstverwaltungs- und Mitbestimmungsrechte auszuhandeln. In Berlin gibt es eine lange Geschichte der Selbstverwaltung, auch bei Häusern, die sich im Eigentum einer WBG befinden. Diese Erfahrungen müssen für die neuen „VKR-Häuser“ nutzbar gemacht werden und von Hausgemeinschaften verhandelt und durchgesetzt werden.

Die Bezirke

Da die Bezirke diejenigen sind, die ein VKR ausüben können, sind diese in der Pflicht hier tätig zu werden. Zur Zeit hat der Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg eine Vorreiterrolle inne. So wurde im Dezember 2016 eine Fachtagung zum Thema organisiert, bei der die verschiedenen Problemstellungen bei der Ausübung des VKR vorgestellt und diskutiert wurden. Durch die Verwaltung wurde ein Kriterienkatalog erstellt, nach dem alle Verkaufsvorfälle im Bezirk überprüft werden. Des Weiteren wurde ein Ablaufplan über die notwendigen Schritte erstellt, innerhalb derer das VKR ausgeübt werden kann. Ob weitere Bezirke in den Gebieten mit Erhaltungssatzung Verkaufsfälle auf Ausübung des VKR angehen werden, ist noch offen. Auf der Fachtagung selbst, waren jedoch auch Baustadträte und Verwaltungsmitglieder aus anderen Bezirken mit regem Interesse vertreten. So z.B. die Baustadträte von Mitte und Neukölln.

Aussichten

Neben der Bekanntmachung des Vorkaufsrechts als Instrument der Bezirke muss ein Ziel sein, das Vorgehen bzw. die angestrebten Verfahren durch die Bezirke und die Senatsverwaltung, welche noch nicht festgelegt sind, im Sinne der Mieter*innen zu gestalten. Da als Voraussetzung der Ausübung des VKR eine Erhaltungssatzung vorliegen muss, müssten diese auf weitere Gebiete in den Stadtbezirken ausgeweitet werden. Im Koalitionsvertrag heißt es z.B. hierzu:

„Die Koalition unterstützt stadtweit die Ausweisung von Sozialen Erhaltungsgebieten. Mit dem Monitoring Soziale Stadt sollen Empfehlungen für Gebietsausweisungen gegeben werden.“

Die Bezirke selber müssen dazu bewegt werden, Personal für die Ausübung des VKR bereitzustellen und sich die fachliche Kompetenz dazu zu erarbeiten. Denn nur sie sind in der Lage, die Verkaufsfälle systematisch zu überprüfen, die Mieter*innen erfahren schließlich häufig genug erst im Nachhinein von einem Verkauf ihres Hauses. Auch die Betroffenen über einen bevorstehenden Verkauf zu informieren, wäre daher Aufgabe der Bezirke.

Der Senat muss aufgefordert werden, entsprechende Ressourcen zur Verfügung zu stellen und auch Verantwortung für rechtliche Auseinandersetzungen zu übernehmen. Auch ein Fonds zur Zwischenfinanzierungen von Vorkaufsrechten muss von der Senatsebene ausreichend finanziert werden.

Bei allen diesen Schritten sind aktive Mieter*innengemeinschaften gefragt, die die Bezirke und den Senat zum Handeln bewegen.

Regionalberatung Berlin-Brandenburg
im Mietshäuser Syndikat
März 2017

Kontakt und Information: berlin-brandenburg@syndikat.org

Der Rundbrief als .pdf.

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Veranstaltung: Milieuschutz un-wirksam?! – Samstag, 10. Dezember 2016, 14.00 -18.00 Uhr

csm_milieuschutz_un-wirksam_b81e9f0315Der Milieuschutz ist derzeit in aller Munde. Berlin steuert einer Wohnungsnot entgegen und in immer mehr Bezirken werden Milieuschutzgebiete erlassen oder sind in Planung. Angesichts der steigenden Mieten, Spekulation mit Wohnraum und Verdrängung hoffen viele Mieter_innen und Initiativen auf das Instrument Milieuschutz, um die Krise auf dem Wohnungsmarkt abzumildern. Doch kann der Milieuschutz diese Hoffung erfüllen? Wann wird er wirksam? Über welche Instrumente verfügt er? Wie muss die Weiterentwicklung des Milieuschutzes aussehen – kann z.B. das Vorkaufsrecht als strategisches Instrument der wohnungspolitischen Steuerung eingesetzt werden? Auf dieser Tagung wollen wir diesen Fragen nachgehen und gemeinsam mit Initiativen, Mieter_innen und der Politik diskutieren.

Programm:

1. Podium – Die Instrumente des Milieuschutzes:

  • Sigmar Gude / Stadtsoziologe TOPOS – Einführung in den Milieuschutz. Voraussetzungen, Wirksamkeit und Grenzen
  • Jochen Biedermann / Stadtrat für Stadtentwicklung Neukölln / Grüne – Umsetzung des Milieuschutzes im Bezirk
  • Rainer Balceworiak / Fachjournalist – Zum gebietsspezifischen Mietspiegel

2. Podium – Praktische Erfahrungen aus der Mieterperspektive mit dem Milieuschutz / Berichte:

  • René Pönitz / Alt-Treptow – Erfolgreiche Realisierung
  • MieterWerkStadt Charlottenburg – Milieuschutz einfordern und durchsetzen
  • Wrangelstraße 66 – Erfolgreiche Erfahrungen mit Vorkaufsrecht aufgrund engagierter Mieter_innen
  • Friedelstraße 54 – Ungeschützt im Milieuschutzgebiet
  • Heinz Paul / Mieterberater – Praxiserfahrungen im Anwaltsalltag

3. Podium – Politische Spielräume erweitern:

  • Katrin Schmidberger / MdA – Bündnis 90 / Die Grünen
  • Katrin Lompscher / MdA – Die Linke, angefragt
  • Karin Baumert / Stadtsoziologin + Stadtaktivistin
  • Joachim Oellerich / INKW + MieterEcho

Informationen unter: http://www.bmgev.de/

Wann? – Samstag, 10. Dezember 2016, 14.00 -18.00 Uhr

Wo? – IG Metall Haus (Alte Jakobsstr. 149, 10969 Berlin), Saal, 5. OG

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Bezirk nimmt Vorkaufsrecht wahr – Wrangelstr. 66 wird Gemeingut!

Friedrichshain-Kreuzberg übt zum ersten Mal das kommunale Vorkaufsrecht in Berlin aus und öffnet damit ein neues Kapitel städtischer Wohnungspolitik

Es war quasi in letzter Minute. Am vergangenen Donnerstagabend, nur wenige Tage vor dem Ablaufen der Frist, entschied der Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg in Zusammenarbeit mit dem Senat, sein Vorkaufsrecht für das Haus Wrangelstraße 66 tatsächlich auszuüben.

Damit sendet der Bezirk ein deutliches Signal: Gegen Privatisierung von Wohnraum, Mieter_innenverdrängung und Immobilienspekulation. Wir, die Mieter_innengemeinschaft Wrangelstr. 66 begrüßen die Entscheidung und danken allen, die auf diese hingearbeitet haben. Wir danken Baustadtrat Panhoff für seinen unermüdlichen Einsatz, seinem Team für die tatkräftige Unterstützung, dem Bezirk für die Entschlossenheit und auch dem Senat für den Willen, die Ausübung des kommunalen Vorkaufsrechts letztendlich zu unterstützen.

Seit wir im Juli 2015 erfahren haben, dass unsere Wohnungen bereits Jahre zuvor vom bisherigen Vermieter und Besitzer des Hauses in Eigentumswohnungen umgewandelt worden waren und nun im Paket an einen einzigen Käufer verkauft werden sollten, haben wir gegen die Privatisierung des Hauses gekämpft. Wir haben uns organisiert und wir haben es geschafft! Das wäre ohne die Unterstützung durch stadtpolitische Initiativen wie Bizim-Kiez und die Berliner Regionalberatung des Mietshäuser Syndikats, Freunde, Nachbarn und vielen anderen nie möglich gewesen.

Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts für das Haus Wrangelstr. 66 wurde ein wichtiger Schritt in Richtung einer neuen kommunalen Wohnungspolitik gemacht. Nie zuvor wurde in Friedrichshain-Kreuzberg das kommunale Vorkaufsrecht ausgeübt. In Städten wie Hamburg und München, die ähnlich wie Berlin mit Tendenzen der Aufwertung von Kiezen und Verdrängung von Mieter_innen konfrontiert sind, kommt das Instrument des Vorkaufsrechts schon länger zum Einsatz. Vorausgegangene Versuche in Berlin sind bisher meist gescheitert.
Mit dem Fall „Wrangelstr. 66“ sichert der Bezirk nicht nur bezahlbaren Wohnraum in einem Kiez, er schlägt auch ein neues Kapitel kommunaler Wohnungspolitik auf. Das Paradigma der Privatisierung von Mietwohnungen in angesagten Kiezen hat eine Niederlage erfahren und das Haus in der Wrangelstr. 66 wird Gemeingut!

Die Wrangelstr. 66 steht aber auch für eine ganz andere Stadtpolitik. In dem der Bezirk sein Vorkaufsrecht wahrgenommen hat, hat er den Weg für ein Modellprojekt freigemacht, in dem Mieter_innen gemeinsam mit der öffentlichen Hand soziale Wohnungs- und Stadtpolitik gestalten können. Ein solches Modell weiterzuentwickeln – nicht nur für die Wrangelstraße 66 – sollte jetzt das Augenmerk aller Beteiligten sein.
Wir Mieter_innen der Wrangelstr. 66 werden auf jeden Fall weiter dafür kämpfen.

Vielen Dank!
Mieter_innengemeinschaft Wrangelstr. 66

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